Post by Günter ThalerDanke *alklen* Postern für die interessanten und informativen Antworten.
Post by Tassilo HalbritterDas stimmt soweit, doch habe ich schon Firmen erlebt, in denen nur im
Handelsregister eingetragene Disponenten i.V. fertigen durften.
Und in allen diesen unterschuiedlichen Fällen kann man dennoch
behaupten, da wurde ein Schriftstück firmenmäig gezeichnet?
Den Begriff firmenmäßig habe ich in D in 45 Berufsjahren in der
Industrie nicht ein einziges Mal gehört. Das ist hier auch kein
Normbegriff. Wer wie zu zeichnen hat, ist sehr minutiös im deutschen
Handelsgesetzbuch vorgeschrieben. Da ich aber gewissermaßen zu den
älteren Semester gehöre und zu faul bin erst nachzulesen, gebe ich mit
dem Vorbehalt hier wieder, wie ich es über 40 Jahre lang praktiziert habe.
i. V. = in Vollmacht. Der Umfang der Vollmacht muß im Handelsregister
(zuständiges Amtsgericht) genau definiert und "eingetragen" sein,
damit in interessierter Dritter sich dort vergewissern kann, ob die
Person, die eine verbindlich klingende Erklärung abgegeben hat, dazu
überhaupt berechtigt war. Ist keine Einschränkung gemacht, so ist die
Vollmacht immer eine sogen. Generalvollmacht. Der Umfang ist im
Handelsgesetzbuch definiert.
ppa = per Prokura. Der Umfang der Prokura ist im HGB definiert. Der
Prokurist darf alles, außer die Firma auflösen, verkaufen oder die
Liegenschaften beleihen. Er zeichnet mit ppa oder pp vor seiner
Unterschrift.
Ein i. V. im Sinne von "in Vertretung" ist keine handelsrechtliche
Zeichnung.
Im Handelsregister ist auch festgehalten, welcher Prokurist, Direktor
(bei einer AG) oder Geschäftsführer (einer GmbH), welcher
Bevollmächtigte (Handlungsbevollmächtigte oder Generalbevollmächtigte)
alleine die Firma vertreten und entsprechende Schriftstücke
unterzeichnen darf, oder mit welchen anderen Prok., Dir., Bev. usw.
gemeinsam.
Eine erteilte Prokura kann nicht eingeschränkt werden gegenüber
derjenigen, die im HGB definiert ist. Eine Vollmacht ist nur dann eine
Generalvollmacht, wenn sie im Handelsregistereintrag keine genau
bezeichneten Einschränkungen enthält. So kann sie sich z. B. auf die
Geschäfte einer bestimmten Niederlassung beschränken.
Für alle Vollmachten können firmeninterne verbindliche Abmachungen, z.
B. Einschränkungen bestehen. So kann die Vollmacht eines
Handlungsbevollmächtigen einer Verkaufsabteilung (Vertrieb) sich nur
auf Verkaufsgeschäfte (Verkaufsverträge) beziehen. Eine solche
Vereinbarung ist verbindlich, wirkt aber in 99 % der Fälle nicht
gegenüber Dritten. Überzieht der Bevollmächtigte seine Vollmacht und
unterschreibt Dinge, die er gem. Arbeitsvertrag gar nicht darf, so ist
er firmenintern möglicherweise haftbar für daraus entstehend Schäden,
aber ein Dritter muß sich das nicht entgegenhalten lassen: Die Firma
ist auch an eine solche, die Vollmacht übersteigende Unterschrift
gebunden und muß den Vertrag erfüllen. Wenn die gegebenen
Unterschriften und andere Details eines Vertrages und der
Verhandlungen den Eindruck erwecken, als sei der Verhandlungspartner
mit den dazu nötigen Vollmachten ausgestattet, so kann im allgemeinen
dem Dritten nicht entgegengehalten werden, daß er sich ja im
Handelsregistereintrag hätte schlau machen können. Er war dann im
Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs "gutgläubig".
Naja, jetzt mach ich aber lieber Schluß, sonst ersticht mich jemand
mit dem Federhalter.
KH