Matthias Opatz
2024-07-28 09:01:54 UTC
Ich zitiere mal aus einem Spiegel-Beitrag zum Thema freilwillige
Nachzahlungen für Ausbildungszeiten
<https://www.spiegel.de/start/rente-versicherungsbeitraege-nachzahlen-fuer-ausbildung-oder-studium-was-bringt-s-a-98bae0a0-f28c-4329-9e69-97bb9fbc2c4f>
| Nachzahlen kann man prinzipiell nur für Jahre, die nicht sowieso schon
| für die Rente zählen. Das sind gar nicht so viele. Denn ab dem 17.
| Geburtstag werden bis zu acht Jahre Ausbildungszeit pauschal angerechnet,
| ohne dass man dafür Beiträge zahlen muss. Dabei ist es egal, ob zum
| Beispiel ein Studium beendet wurde oder nicht.
|
| Freiwillig nachzahlen kann also nur, wer nach dem 17. Geburtstag
| noch mehr als acht Jahre in Schule, Studium und/oder eine
| schulische Ausbildung investiert hat. Auch für den Besuch einer
| Schule, Fach- oder Hochschule sowie für die Teilnahme an einer
| berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zwischen dem 16. und 17.
| Lebensjahr sind Nachzahlungen möglich.
In entsprechenden Veröffentlichungen der DRV wird die letztgenannte
Formulierung auch benutzt (sie ist also keine Erfindung des Spiegels).
*Welche Zeitdauer umfasst "zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr"?*
Das 16. Lebensjahr umfasst den Zeitraum eines Jahres. Das 17. Lebensjahr
umfasst ebenfalls den zeitraum eines Jahres. Genaugenommen liegt *zwischen*
diesen beiden Zeiträumen keine weitere Zeit, als Dauer = 0.
Das ergibt in diesem Kontext aber keinen Sinn. Also müssen das 16.
und/oder das 17. Lebensjahr mitgemeint sein, also Dauer = 1-2 Jahre.
Das ergäbe einen Sinn im Kontext der Aussage, aber sprachlich kommt es
mit absurd vor, daß "zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr" zwei Jahre
liegen sollen.
Wenn tatsächlich 2 Jahre gemeint sind, dann wäre "zwischen dem 15. und
dem 17. Geburtatag" für mich eine unmissverständliche Aussage, denn
* das 16. Lebensjahr beginnt mit dem 15. Geburtstag und
* das 17. Lebensjahr endet mit dem 17. Geburtstag.
Matthias
Nachzahlungen für Ausbildungszeiten
<https://www.spiegel.de/start/rente-versicherungsbeitraege-nachzahlen-fuer-ausbildung-oder-studium-was-bringt-s-a-98bae0a0-f28c-4329-9e69-97bb9fbc2c4f>
| Nachzahlen kann man prinzipiell nur für Jahre, die nicht sowieso schon
| für die Rente zählen. Das sind gar nicht so viele. Denn ab dem 17.
| Geburtstag werden bis zu acht Jahre Ausbildungszeit pauschal angerechnet,
| ohne dass man dafür Beiträge zahlen muss. Dabei ist es egal, ob zum
| Beispiel ein Studium beendet wurde oder nicht.
|
| Freiwillig nachzahlen kann also nur, wer nach dem 17. Geburtstag
| noch mehr als acht Jahre in Schule, Studium und/oder eine
| schulische Ausbildung investiert hat. Auch für den Besuch einer
| Schule, Fach- oder Hochschule sowie für die Teilnahme an einer
| berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zwischen dem 16. und 17.
| Lebensjahr sind Nachzahlungen möglich.
In entsprechenden Veröffentlichungen der DRV wird die letztgenannte
Formulierung auch benutzt (sie ist also keine Erfindung des Spiegels).
*Welche Zeitdauer umfasst "zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr"?*
Das 16. Lebensjahr umfasst den Zeitraum eines Jahres. Das 17. Lebensjahr
umfasst ebenfalls den zeitraum eines Jahres. Genaugenommen liegt *zwischen*
diesen beiden Zeiträumen keine weitere Zeit, als Dauer = 0.
Das ergibt in diesem Kontext aber keinen Sinn. Also müssen das 16.
und/oder das 17. Lebensjahr mitgemeint sein, also Dauer = 1-2 Jahre.
Das ergäbe einen Sinn im Kontext der Aussage, aber sprachlich kommt es
mit absurd vor, daß "zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr" zwei Jahre
liegen sollen.
Wenn tatsächlich 2 Jahre gemeint sind, dann wäre "zwischen dem 15. und
dem 17. Geburtatag" für mich eine unmissverständliche Aussage, denn
* das 16. Lebensjahr beginnt mit dem 15. Geburtstag und
* das 17. Lebensjahr endet mit dem 17. Geburtstag.
Matthias